Mehrmarkenwerkstatt

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Viele Autofahrer wissen nicht, ob sie Servicearbeiten an ihrem Wagen in freien Werkstätten durchführen lassen dürfen, ohne die Garantie, Sachmängelhaftung oder auch Gewährleistung zu verlieren.

Sachmängelhaftung und Garantie – zwei Paar Schuhe

Oft werden die Begriffe Sachmängelhaftung und Garantie in einen Topf geworfen. Das ist allerdings falsch. Die Sachmängelhaftung – auch Gewährleistung genannt – ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt beim Neuwagen grundsätzlich zwei Jahre. Sie legt fest, welche Ansprüche der Käufer bei einem Defekt hat, für den der Hersteller oder Verkäufer verantwortlich ist.

Ein Beispiel: Hat der neue Wagen nach drei Monaten einen Motorschaden, dann muss der Verkäufer für die verursachten Kosten aufkommen. Der normale Verschleiß von Teilen ist allerdings von der Sachmängelhaftung ausgenommen – etwa bei Filtern, Bremsbelägen oder Reifen. Damit die Sachmängelhaftung nicht verloren geht, muss das Auto regelmäßig gewartet werden – der Verkäufer oder Hersteller darf allerdings nicht vorschreiben, in welcher Werkstatt das geschieht.

Garantien dürfen an Bedingungen geknüpft sein

Im Gegensatz zur Sachmängelhaftung ist eine Garantie eine freiwillige Leistung des Händlers, die über das gesetzliche Minimum hinausgeht. So kann ein Händler dem Kunden beispielsweise etwa eine Garantie gegen Durchrostung geben. Weil es eine freiwillige Leistung des Händlers ist, darf er allerdings auch Bedingungen stellen – etwa regelmäßige Inspektionstermine oder die Verwendung bestimmter Ersatzteile vorschreiben. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, verliert den Garantieanspruch. Bei der Gewährleistung gilt: Ob der Fahrzeugbesitzer den Service von einer freien oder einer Vertragswerkstatt durchführen lässt, bleibt ihm überlassen. Auch freie Werkstätten können den Service bei Neuwagen nach Herstellervorgaben ausführen, so dass dem Kunden kein Garantieverlust droht – und das meist zu weitaus besseren Konditionen. Weder mit Sachmängelhaftung noch mit Garantieansprüchen zu tun haben etwa Reparaturen von Unfallschäden oder regelmäßige Wartungsarbeiten wie Ölwechsel. Hierfür trägt der Verbraucher die Kosten.

Richtlinien für Gebrauchtwagen

Ist das Auto schon älter als zwei Jahre, sieht das Recht ein wenig anders aus: Dann müssen Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens nur mindestens ein Jahr lang für Mängel am Fahrzeug gerade stehen. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie „ohne Gewährleistung“ oder „gekauft wie gesehen“ sind rechtswidrig.

Seit einigen Jahren bieten Händler immer öfter auch sogenannte Gebrauchtwagengarantien an. Das sind beispielsweise Reparaturkostenversicherungen, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten auch über ein Jahr hinaus übernehmen, oder eine Mobilitätsgarantie, die etwa bei einer Panne rund um die Uhr einen kostenlosen Abschleppservice beinhaltet. Auch hier kann der Händler bestimmte Garantiebedingungen vorschreiben. Welche Werkstatt diese Bedingungen dann erfüllt, darf der Fahrer entscheiden.

Fazit

Ob nun mit dem Gebrauchten oder dem Neuwagen: Am besten fragt der Kunde in der Werkstatt seines Vertrauens nach, ob dort nach Herstellervorgaben gearbeitet wird – egal, ob es nun eine Vertragswerkstatt oder eine Mehrmarkenwerkstatt ist. So ist der Kunde immer auf der sicheren Seite.